Bauunternehmen Stenzinger

Kosten einer Handwerkerstunde


Wie setzt sich der Stundensatz zusammen?

Kostenzusammensetzung


In Deutschland hört man immer wieder, dass eine Handwerkerstunde zu teuer ist. Stimmt das wirklich?
Die Kosten, die einem Handwerker entstehen und die somit in seine Rechnung einfließen müssen,
werden hier oft nicht gesehen. Schlüsselt man den Stundenberechnungssatz einer Handwerkerrechnung einmal genauer auf, wird deutlich, wie viele unterschiedliche Kostenfaktoren bei seriöser Berechnung berücksichtigt werden müssen!

 Im Einzelnen verteilen sich die Kosten wie nachfolgend dargestellt:

            Gemeinkosten:                                                                                Lohnnebenkosten:
- Miete und sonstige Raumkosten                                                  - Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
- Fahrzeugkosten                                                                              - bezahlte Feiertage                           
- Steuern, Versicherungen, Beiträge                                              - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Rechts- und Beratungskosten                                                       - Zuschuss zu den vermögenswirksame Leistungen
- Kalkulationskosten                                                                         - Beiträge zur Berufsgenossenschaft
- Reparaturen, Wartung
- Verwaltungskosten
- Zinsen
- Abschreibungen

Quelle: Handwerkskammer Region Stuttgart

 

 

Steuern - Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen


Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Instandsetzungs bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt können als Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.

Begünstigt sind danach 20% der Arbeitskosten. Handwerkerleistungen dürfen bis max. 6.000,- EUR pro Jahr abgesetzt werden – es winkt eine Steuerersparnis von bis zu 1.200,- EUR.

Voraussetzung hierfür ist, dass u. a. eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung per Banküberweisung auf das Konto des Handwerkers erfolgt. Barzahlungen sind leider nicht begünstigt.

Ab Veranlagungszeitraum 2015 sollen Handwerkerleistungen erst ab einem Sockelbetrag von 300,- EUR abzugsfähig sein.

 

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